Allgemeine Geschäftsbedingungen der PROMStahl GmbH

Hier können Sie sich die Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie die Einkaufs- und Montagebedingungen der PROMStahl GmbH als PDF herunterladen.

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der PROMStahl GmbH

A. Geltung der Bedingungen
1. Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der PROMStahl GmbH (nachfolgend: des Lieferers) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen, z.B. auf die Vorschriften der VOB sowie auf eine Vertragsstrafregelung, wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Lieferer sie schriftlich bestätigt.

 

B. Angebot, Vertragsschluss und Zeit der Lieferung
1. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Wirksamkeit der Auftragsbestätigung des Lieferers in Textform. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
2. Die Verkaufsberater und Handelsvertreter sind nicht bevollmächtigt, mit bindender Wirkung für den Lieferer Vereinbarungen über Vertragsfristen, insbesondere Liefertermine und Vertragsstrafen, abzuschließen oder abzuändern oder sonstige Zusicherungen abzugeben (Beseitigung des Rechtsscheins der Bevollmächtigung).
3. Für den Umfang und die Zeit der Lieferung und Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Lieferers in Textform maßgebend. Mündliche Abreden und Änderungen bedürfen der Bestätigung des Lieferers in Textform. Der Lieferer erbringt seine Leistung nach Maßgabe der vereinbarten Beschaffenheit und den anerkannten Regeln der Technik: besondere Garantien werden nicht übernommen. Der Lieferer behält sich vor, Konstruktionsänderungen und sonstige technische Verbesserungen und Anpassungen an dem Vertrag zugrunde liegenden Anlagen bis zur Fertigstellung ohne vorherige Zustimmung des Bestellers vorzunehmen, sofern Qualität, Leistung und sonstige technische Daten dadurch nicht verschlechtert werden. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
4. Behördliche Vorschriften und Auflagen berücksichtigt der Lieferer nur, soweit sie ihm rechtzeitig bekannt gegeben wurden und von ihm in seiner Auftragsbestätigung ausdrücklich erwähnt sind.
5. Die Rückgabe von Produkten oder Bauteilen ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ist eine Rückgabe katalogmäßiger Ware vereinbart, ist eine Rückgabe nur möglich, wenn die Ware wiederverwendet werden kann. Ist nichts anderes vereinbart, erstattet der Lieferer in diesem Fall 60% des Warenwertes. Defekte Altteile werden auf Wunsch kostenpflichtig entsorgt.
6. Die Einhaltung einer etwa vereinbarten Lieferzeit durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt und der Besteller alle ihm vorliegenden Verpflichtungen, wie z. B. die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Bei nicht fristgerechter Anzahlung und/oder Abschlagszahlung ist der Lieferer berechtigt, nach Mahnung seine Lieferung einzustellen bzw. die Lieferung zurückzubehalten. Weiter steht die Einhaltung der Lieferzeit unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerung teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge. Nach Verständigung über die gewünschte Änderung beginnt die Lieferzeit aufs Neue. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe und sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Das gilt auch, wenn derartige Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat.
7. Wird der Versand der Ware durch Gründe, die vom Besteller zu vertreten sind, verzögert, so werden ihm – beginnend ab dem 14. Tag nach Anzeige der Versandbereitschaft – die durch die Lagerung entstanden Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens 0,5 % des Brutto-Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller dann mit einer angemessenen verlängerten Frist zu beliefern.

 

C. Preis und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport, Abladen und Montage. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen per Überweisung ohne jeden Abzug auf ein Konto des Lieferers zu leisten und wie folgt fällig:
40% als Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung/vor Lieferung gegen eine vom Lieferer beizubringende Anzahlungsbürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts oder Versicherers, die restlichen 60 % unverzüglich nach Lieferung netto Kasse. Es erfolgt keine Verzinsung der Anzahlung.
3. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, es sei denn, dies ist dem Besteller unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferers nicht zumutbar. Im Falle von zulässigen Teillieferungen und Teilleistungen bestimmt sich die Fälligkeit zur Zahlung des auf die Teillieferungen oder Teilleistung entfallenden Betrags gemäß Abschnitt C.2.Vom Besteller gewünschte Kostenvoranschläge werden mit dem üblichen Stundensatz berechnet.
4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Lieferer nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen, ebenso die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen, sei denn, das Zurückbehaltungsrecht oder die Gegenansprüche resultieren aus demselben Vertragsverhältnis wie die Forderung des Lieferers.

 

D. Kündigung des Bestellers, pauschalierter Schadenersatz
Ist der Besteller zu einer Kündigung berechtigt und kündigt er den Vertrag, oder tritt der Lieferer wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung des Bestellers berechtigterweise vom Vertrag zurück, so ist der Lieferer berechtigt, 20% der Netto-Auftragssumme als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

E. Gefahrübertragung
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager des Lieferers verlassen. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen – z.B. die Montage – übernommen hat.
2. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

 

F. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises und sämtlicher Forderungen, die dem Lieferer aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum des Lieferers. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen des Lieferers nachzuweisen. Der Besteller tritt dem Lieferer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an den Lieferer zu leisten. Weitergehende Ansprüche des Lieferers bleiben unberührt.
2. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum des Lieferers gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte des Lieferers zu informieren und an den Maßnahmen des Lieferers zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte des Lieferers zu er-statten, ist der Besteller dem Lieferer zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist der Lieferer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer vom Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat dem Lieferer oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann der Lieferer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Auftrag-geber anderweitig verwerten.
4. Die Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Sachen durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Werden die Produkte mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Sachen verbunden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen Sachen zur Zeit der Verbindung. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für den Lieferer. Für die durch Verbindung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.
5. Der Lieferer ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 15 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen dem Lieferer.
6. Der Besteller ist berechtigt, eine Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung des Bestellers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Ein-ziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftrag-nehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner dem Lieferer bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

G. Montage
Für die Montage gelten zusätzlich die Besonderen Montagebedingungen des Lieferers.

Besteller

 

H. Sachmängelansprüche
Für Sachmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich der Ansprüche nach Abschnitt J. – wie folgt Gewähr:
1. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB gilt auch für den Besteller, der kein Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist. Verdeckte Mängel müssen dem Lieferer unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mitteilung in Textform zu beschreiben. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen außerdem voraus, dass bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte eingehalten werden, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchgeführt und nachgewiesen werden und empfohlene Komponenten verwendet werden.
2. Alle Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Der Besteller hat dem Lieferer nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, alle dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen vornehmen zu lassen; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Von den durch die Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
3. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
4. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
5. Die in beigefügten Unterlagen oder sonst in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten usw. mitgeteilten Beschreibungen und Abgaben über Preise, Gewichte, Maße, Leistungen, Energieverbrauch o.ä. sind unter Berücksichtigung der DIN EN-Toleranzen verbindlich.
6. Eine Gewähr für Lichtechtheit von Kunststoffbeschichtungen und Lackierungen und für solche Lieferteile, die in Folge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder ihrer Verwendungsart einem überhöhten Verschleiß unterliegen (wie z.B. Dichtungen, dauerelastische Fugen, Kunststofflager), wird nicht übernommen.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung (z.B. nicht Befolgung von Vorschriften in einer Betriebsanleitung über die Behandlung und Wartung und Pflege des Liefergegenstandes), ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.
7. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte. Ansprüche des Bestellers nach § 439 Abs. 2 S. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer hat den Mangel zu vertreten. §§ 327t, 327u, 445a, 445b, 445c, 478 und 479 BGB bleiben unberührt.

 

I. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere aufgrund fehlerhafter Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des Abschnittes I. und J.2. entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur (1) bei Vorsatz, (2) bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, (3) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper Gesundheit, (4) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, (5) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen – oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

J. Verjährung
Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr. Sofern die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist nach Satz 1 gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für die Haftung des Lieferers für Ansprüche aus der Verletzung einer Garantie oder Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit der Lieferer ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme des Lieferers zu einem vom Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch vom Lieferer in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

 

K. Höhere Gewalt
1. Sofern der Lieferer durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte, gehindert wird, wird der Lieferer für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern der Lieferer die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn der Lieferer bereits im Verzug ist. Soweit der Lieferer von der Lieferpflicht frei wird, gewährt der Lieferer etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.
2. Der Lieferer ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und der Lieferer an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird der Lieferer nach Ablauf der Frist erklären, ob der Lieferer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.

 

L. Gerichtsstand
Ist der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht.

 

M. Anzuwendendes Recht
Auf das Vertragsverhältnis zwischen Lieferer und Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der der vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG)) Anwendung.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der PROMStahl GmbH

§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt.

(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten i. S. des § 24 AGBG.

(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

 

§ 2 Angebot
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen und zu bestätigen.

 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten.

(3) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Lieferungs- und Rechnungserhalt netto.

 

§ 4 Lieferzeit – Lieferverzug
Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend.

 

§ 5 Mängeluntersuchung
Wir sind berechtigt, dem Lieferanten nicht vereinbarungsgemäß gelieferte oder beschädigte oder mangelhafte Ware zur Verfügung zu stellen und Gutschrift zu verlangen, gleichviel, ob solche Mängel sofort erkennbar sind oder sich erst bei Be- und Verarbeitung oder nach Inbetriebnahme zeigen.

 

§ 6 Gewährleistung
(1) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind unabhängig davon berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat der Lieferant die zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt vorbehalten.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

 

§ 8 Vertraulichkeit
Der Lieferant hat alle erhaltenen Informationen – wie insbesondere Fertigungszeichnungen, Stücklisten, Formen, Muster, Modelle, Profile – vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Der Lieferant hat alle ihm übergebenen Unterlagen dem Besteller auf Verlangen jederzeit herauszugeben, ohne dass sich der Lieferant auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen darf. Herausgabeort ist Gehrden. Sofern der Lieferant für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Besteller Werkzeuge
hergestellt hat, darf der Lieferant diese Werkzeuge nicht für Dritte benutzen oder Dritten überlassen.

 

§ 9 Erfüllungsort – Gerichtsstand
Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist Gehrden. Ist der Lieferant im Handelsregister eingetragen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten Gehrden bzw. Hannover. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

Montagebedingungen der PROMStahl GmbH

Montagevoraussetzungen

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass vor Montagebeginn die nachfolgend genannten Vorraussetzungen geschaffen wurden:

 

Beschaffenheit von Wänden, Decken und Fussböden
Die Konstruktion von Wänden, Decken und tragenden Teilen muss den statischen Anforderungen für eine Montage der Liefergegenstände genügen.

Im Bereich der Montagestelle eines Tores muss ein ebener, fester Fußboden, mindestens Rohbeton, vorhanden sein. Der Fußboden muss in Anlehnung an die DIN EN 12489 ein nach außen gerichtetes Gefälle von größer 5 Grad haben, welches 150 mm hinter der Toranlage beginnt. Löcher und hochstehende Hindernisse sind vom Auftraggeber zu beseitigen. Leitern, Geräte und Hebebühnen müssen vom Auftragnehmer standfest aufgestellt werden können.

Oberhalb und neben der Montagestelle müssen alle Mauer- und Putzarbeiten abgeschlossen sein. Notwendige Verfugungsarbeiten sind bauseitige Leistungen, die mit unseren Monteuren abgestimmt werden sollten.

Die Montage sollte nach Möglichkeit erst nach Fertigstellung des endgültigen Fußbodens erfolgen. Sollte dieses nicht möglich sein, hat der Auftraggeber rechtzeitig vor Montagebeginn verbindliche Angaben über die Oberkante des fertigen Fußbodens machen.

 

Unterrichtung über besondere Sicherheitsvorschriften
Der Auftraggeber hat die Monteure des Auftragnehmers über besondere Sicherheits- und Koordinierungsvorschriften, wie bedingte Schweißerlaubnis oder Rauchverbot, zu unterrichten.

Die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Einrichtungen und Feuerlöscheinrichtungen nach den Unfallverhütungsvorschriften und der Baustellenverordnung obliegt dem Auftraggeber.

 

Zufahrt
Die Montagestellen müssen für das Montagepersonal sowie für Liefer- und Montagefahrzeuge mit ca. 3 to Gesamtgewicht zulässig sein und sind für die Dauer der Montage von allen Hindernissen, wie z. B. Baumaterial, freizuhalten.

 

Lagermöglichkeit
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, die angelieferten Waren vor Diebstahl und Witterungseinflüssen im Umkreis von 25 m vom Einbauort geschützt zu lagern. Elektrische Betriebsmittel müssen trocken gelagert werden.

 

Bauseitige Leistungen
Alle erforderlichen Vorarbeiten im Zusammenhang mit den Montagestellen, z.B. die bauseitige Erstellung von Montagerahmen, müssen vom Auftraggeber gemäß den Einbauzeichnungen des Auftragnehmers rechtzeitig ausgeführt worden sein. Sollten auf Grund einer ungenauen Vorbereitung der Montagestelle zusätzliche Leistungen zu dem bisherigen, vertraglichen Inhalt hinzukommen, so steht dem Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung ein zusätzlicher Vergütungsanspruch zu.

Der Auftraggeber hat das erforderliche Hebezeug (wie Kran, Stapler o.ä.) für das Abladen und Einsetzen der Liefergegenstände in die Einbaustellen sowie das erforderliche Bedienungspersonal kostenlos zu stellen.

Soweit Liefergegenstand elektrisch betriebene Überladebrücken und Tore sind, hat der Auftraggeber die bauseits zu verlegenden Versorgungs- und Steuerleitungen auf seine Kosten durch autorisiertes Fachpersonal gemäß den vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Einbauzeichnungen und Schaltplänen über einen Hauptschalter an die Einspeisungen der Liefergegenstände anzuschließen.

Nach beendeter Montage hat der Auftraggeber auf seine Kosten die Einbaurahmen der Überladebrücken zu vergießen.

Vor der Abnahme dürfen Schutzbezüge von Fenstern und Torblättern nicht bauseitig entfernt werden. Eventuelle Reinigungsarbeiten an Toren müssen abgestimmt werden.

Im Falle einer Unterbrechung von bereits begonnenen Montagearbeiten hat der Auftraggeber gemäß § 4 Nr. 10 VOB/B auf Verlagen des Auftragnehmers gemeinsam mit diesem den Zustand der erbrachten Leistungen festzuhalten und das Ergebnis schriftlich niederzulegen. Diese Zustandsfeststellung zieht die Wirkungen einer echten Teilabnahme nach sich.

 

Montagebereich Freiräume
Das Bauwerk, in das der Liefergegenstand eingebaut werden soll, muss mit Ausnahme der Montagestelle allseitig geschlossen sein. Bei der Montagestelle der Anlagen müssen Freiräume im Bereich des Fußbodens, der Innen- und Außenwände und der Decke gegeben sein, damit in diesen Freiräumen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Befestigungs- und Sicherheitsvorschriften montiert werden kann.

 

Elektroanschluss
Im Umkreis von 20 m von der Montagestelle muss ein kostenloser Baustrom zur Verfügung stehen, und zwar 230 V Wechselspannung abgesichert mit 20 A und
400 V Drehstrom abgesichert mit 25 A.

 

Wir danken Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Verständnis.